Kosten
Die Kosten der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistands richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das bestimmt, welche Gebühren anfallen und in welcher Höhe. Die Gebühren richten sich zumeist nach dem Gegenstandswert. Je nach Art der Tätigkeit des Anwalts fallen unterschiedliche Gebühren an. So kann der Anwalt lediglich beratend tätig werden oder den Mandanten außergerichtlich und / oder gerichtlich vertreten.
Das Vergütungsgesetz unterscheidet hinsichtlich der Kosten nicht, ob ein allgemein tätiger Anwalt oder ein Fachanwalt betraut wird.
Wird der Anwalt mit einer Beratung beauftragt, wird er in der Regel eine Gebührenvereinbarung abschließen. Mit dieser pauschalen Vergütung ist die Beratung abgegolten. Die Gebühren für eine Erstberatung sind gemäß RVG auf den Höchstbetrag von 190€ zzgl. MwSt gedeckelt, können aber auch geringer ausfallen.
Wird eine außergerichtliche Vertretung vereinbart, fällt in der Regel eine Geschäftsgebühr an. Das RVG sieht einen Gebührenrahmen von einer 0,5 bis zu einer 2,5 fachen Gebühr vor, wobei die Mittelgebühr 1,3 beträgt.
Ist eine gerichtliche Vertretung erforderlich, so kann der Anwalt eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in Ansatz bringen. Der mittlere und damit sehr häufig in Ansatz gebrachte Gebührenrahmen beträgt für die Verfahrensgebühr eine 1,3 fache Gebühr und für die Terminsgebühr eine 1,2 fache Gebühr.
Einigen sich die Parteien gerichtlich oder außergerichtlich gütlich, kann der Anwalt eine Einigungsgebühr in Höhe einer 1,0 - 1,5 fachen Gebühr zusätzlich abrechnen.
Wer im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung am Ende die Kosten des Rechtsstreits zu zahlen hat, entscheidet das Gericht durch Beschluss.
Grundsätzlich kann der Anwalt für seinen Mandaten bei gerichtlichen Auseinandersetzungen Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist abhängig vom Einkommen des Mandanten und davon, ob der zu führende Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwilig ist. Das Gericht entscheidet über diese Voraussetzungen durch Beschluss.
Überdies kann in manchen Fällen gegen den Ehegatten ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss bestehen.
Bei außergerichtlichen Verfahren kann ein Anspruch auf Beratungshilfe bestehen, so dass der Mandant mit den Kosten der Inanspruchnahme des Anwalts nicht belastet wird.
Ob ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder Beratungshilfe besteht, wird in dem ersten Gespräch mit dem Anwalt geklärt werden, wie auch die Kosten der Inanspruchnahme und das etwaige Prozesskostenrisiko, dass fallweise und bei geschickter Wahl denkbarer juristischen Optionen möglichst gering gehalten werden kann.