Familienrecht
In folgenden Angelegenheiten bin ich für Sie da
- Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
- Kindesunterhalt
- Volljährigen Unterhalt
- Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens Selbstständiger und Unternehmer
- Zuweisung der Ehewohnung/Hausrat
- Ehescheidung
- Vermögensauseinandersetzung
- Zugewinnausgleich
- Versorgungsausgleich
- Elterliche Sorge und Umgangsrecht
- Gewaltschutzverfahren
- Vaterschaftsfeststellung
Da das Familienrecht insgesamt sehr komplex ist und durch die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls gekennzeichnet ist, können und sollen die nachfolgenden Informationen eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen. Überdies ist in vielen gerichtlichen Verfahren (wie zum Beispiel Ehescheidung und Unterhalt) eine anwaltliche Vertretung gesetzlich vorgeschrieben.
Eheverträge und Scheidungsfolgevereinbarungen
An die Eheschließung knüpft das Gesetz verschiedene Rechtsfolgen, die während und nach Beendigung der Ehe eingreifen. Diese gesetzlichen Regelungen können in einem Ehevertrag und in einer Scheidungsfolgenvereinbarung den persönlichen Verhältnissen der Ehegatten angepasst werden.
Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach Eingehung der Ehe geschlossen werden und muss immer notariell beurkundet werden. Eine – ebenfalls notariell zu beurkundende – Scheidungsfolgenvereinbarung wird dann geschlossen, wenn die Ehe gescheitert ist oder das Scheitern sehr wahrscheinlich ist und die Eheleute sachlich und im gegenseitigen Einvernehmen die Scheidungsfolgen regeln möchten.
In der Regel werden in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen Vereinbarungen zum Güterstand, zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt getroffen.
Der Güterstand
Dieser regelt die Zuordnung des Vermögens. Treffen die Eheleute keine andere Bestimmung, so gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch notarielle Urkunde kann Gütertrennung und Gütergemeinschaft gewählt werden.
Häufig ist zu empfehlen, dass der Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert wird, mit der Folge, dass im Falle einer Scheidung und dem damit einhergehenden Zugewinnausgleich bestimmte Vermögenswerte (zum Beispiel das Betriebsvermögen oder die Wertsteigerungen ererbten Vermögens) ausgeschlossenn werden. Ein vollständiger Ausschluss der Durchführung des Zugewinnausgleichs ist ebenfalls möglich.
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen. Hierunter fallen nicht nur die bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erworbenen Rentenanwartschaften, sondern es können auch zum Beispiel Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge, einer Kapitallebensversicherung und einer Riester Rente darunter fallen.Ob eine Anwartschaft dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann in der Regel ausgeschlossen werden.
Nachehelicher Unterhalt
Auch die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann durch Vertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden.
Trennungsunterhalt
Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist auch durch Vereinbarung nicht möglich. Möglich ist allenfalls ein Verzicht auf rückständigen Trennungsunterhalt. Eine Vereinbarung kann nur und ausschließlich in einem sehr begrenzten Rahmen über die die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts geschlossen werden.
Trennungs- und nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt
Trennungsunterhalt wird in der Regel ab Trennung der Ehegatten bis zur Rechtskraft der Ehescheidung geschuldet.
Wann ist eine Trennung in diesem Sinne anzunehmen? Spätestens mit dem Auszug eines Ehegatten aus der ehelichen Wohnung ist die Trennung offenkundig und somit klar, dass die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr aufnehmen möchten.Die Ehegatten können übrigens auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben. Voraussetzung ist, dass sie füreinander keinerlei Versorgungsleistungen erbringen und nicht nur wirtschaftlich sondern auch räumlich voneinander getrennt sind.
Die Höhe des zu zahlenden Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, aber auch nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Zur Ermittlung der Trennungsunterhaltsverpflichtung ist das Einkommen der Eheleute zu ermitteln und um bestimmte Posten (wie zum Beispiel berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten, zusätzliche Altersvorsorgebeiträge, ehebedingte Schulden, und -wichtig- vorrangige Unterhaltsansprüche der Kinder) zu bereinigen.
Trennungsunterhaltsansprüche können aber auch Verwirken! Dies bedeutet, dass der Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt versagt, herabgesetzt oder zeitlich begrenzt wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§1361 Abs. 2 BGB iVm §1579 Nr. 2-8 BGB ) gilt dies dann, wenn
- der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
- der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
- der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
- der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
- der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
- dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
- ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Nachehelicher Unterhalt
Wichtig zu beachten ist, dass der nacheheliche Unterhalt nicht identisch mit dem Trennungsunterhalt ist. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung. Wurde daher der nacheheliche Unterhalt nicht im Scheidungsverbund eingeklagt, so besteht nicht nur die Gefahr einer eintretenden Versorgungslücke des Unterhaltsberechtigten, sondern auch die Gefahr, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt unter Umständen erlischt.
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist an einen sogenannten Unterhaltstatbestand geknüpft. Die einzelnen Unterhaltstatbestände sind abschließend in den §§ 1570 bis 1576 BGB geregelt.
Um überhaupt einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen zu können, müssen die Voraussetzungen eines Unterhaltstatbestandes gegeben sein. Folgende Unterhaltstatbestände gibt es
- Unterhalt wegen Kinderbetreuung § 1570 BGB
- Unterhalt wegen Alters § 1571 BGB
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen § 1572 BGB
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit § 1573 Abs. 1 BGB
- Aufstockungsunterhalt § 1573 Abs. 4 BGB
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung § 1575 BGB
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen § 1576 BGB
Kindesunterhalt
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, solange diese nicht genug eigenes Einkommen haben, um ihren Unterhaltsbedarf selbst zu finanzieren. Das ist bei minderjährigen Kindern fast immer der Fall.
Unterhalt wird in der Regel von demjenigen Elternteil zu zahlen sein, bei dem das Kind nicht lebt. Der andere Elternteil, der das Kind betreut ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht zum Unterhalt verpflichtet, dieser leistet den sogenannten Betreuungsunterhalt.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Dieses ergibt sich aus seinem bereinigten Einkommen unter Wahrung seines Selbstbehalts. Unter Zuhilfenahme der Düsseldorfer Tabelle wird dann die konkrete Unterhaltsverpflichtung ermittelt.
Die Unterhaltspflicht endet aber nicht mit dem 18. Geburtstag oder einem anderen Geburtstag des Kindes, sondern dauert grundsätzlich so lange an, bis die Berufsausbildung abgeschlossen ist. Studiert das Kind, ist die Unterhaltspflicht erst mit Ende des Studiums beendet – mit wenigen Ausnahmen, etwa bei einem "Bummelstudium".
Volljährigen Unterhalt
Die Aufteilung in Betreuungsunterhalt und Barunterhalt beim Kindesunterhalt entfällt, wenn das Kind volljährig wird, also mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Von diesem Tag an sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Die Haftungsanteile der Elternteile für den Kindesunterhalt richten sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen.
Der Bedarf des Kindes richtet sich danach, ob sich das Kind einen eigenen Hausstand hat, oder noch bei den Eltern -oder einem Elternteil- lebt.
Einem volljährigen Kind, das sich nicht mehr in der Ausbildung befindet und das eine – wie auch immer geartete – Arbeitsstelle finden könnte, schuldet man grundsätzlich keinen Unterhalt.
Elternunterhalt
Elternunterhalt
Auch Kinder schulden ihren Eltern dem Grunde nach Unterhalt.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Elternteil bedürftig (§1602 BGB) und das oder die in Anspruch genommenen Kinder leistungsfähig sind (§1603). Dem Kind muss in jedem Fall der sog. Selbstbehalt verbleiben, dieser beträgt der Zeit 1500€ monatlich. Ist das Kind verheiratet kommen noch einmal 1050€ monatlich hinzu. Das Einkommen des Kindes ist zunächst "zu bereinigen", dies bedeutet, dass von dem Einkommen bestimmte Beträge, wie zum Beispiel vorrangiger Unterhalt für Kinder oder Ehegatten, Kreditraten für das Eigenheim und andere Darlehensverbindlichkeiten abgezogen werden. Auch eine zusätzlich betriebene Altersvorsorge oder Rückstellungen für notwendige Reparaturen am Eigenheim (streitig) sind abzuziehen.
Entgegen landläufiger Meinung muss der Ehegatte des in Anspruch genommen Kindes mit seinem Einkommen nicht zum Unterhalt der bedürftigen Elternteils beitragen. Dies geschieht allenfalls nur indirekt und auch nur dann, wenn das in Anspruch genommene Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. In diesem Fall schuldet der Ehegatte dem in Anspruch genommenen Kind Familienunterhalt. Nur dieser Unterhalt ist dann ggfs. heranzuziehen.
In diesem Zusammenhang ist auch die Frage von Bedeutung, ob und inwieweit vorhandenes Vermögen verwertet, also verkauft, oder beliehen werden muss.
Hat der nunmehr Bedürftige Elternteil seinem in Anspruch genommenen Kind Geld oder Immobilienbesitz geschenkt, so kann dies unter dem Gesichtspunkt der Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden, wenn die Schenkung innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgte. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich tatsächlich um eine Schenkung im juristischen Sinne handelte. Oftmals erfolgt jedoch gerade die Übertragung des Elternhauses nicht unentgeltlich, da etwa ein Wohnrecht oder eine Pflegeverpflichtung zu Gunsten des Schenkers vereinbart wurde. In solchen Fällen liegt keine Schenkung vor!
Da die entsprechenden Bescheide der Sozialämter häufig fehlerhaft sind, ist eine Überprüfung der Bescheide empfehlenswert.
Zuweisung der Ehewohnung / des Hausrats
Zuweisung der Ehewohnung / des Hausrats
Wenn sich die Ehegatten trennen aber keiner aus der ehelichen Wohnung ausziehen möchte und zugleich ein Getrenntleben in der gemeinsamen Wohnung nicht möglich erscheint, stellt sich die Frage, wer in der Wohnung verbleiben darf. Können sich die Ehegatten nicht einigen, so kann bei Gericht ein Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung gestellt werden.
Die Zuweisung der Ehewohnung muss jedoch zur Vermeidung einer unbilligen Härte oder einer unerträgliche Belastung für den beantragenden Ehegatten dringend erforderlich sein. Das Gericht wird eine Gesamtabwägung vorzunehmen, unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten.
Ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung ist unzumutbar, wenn der andere Ehegatte das getrennte Zusammenwohnen in grob rücksichtsloser Weise für den beantragenden Ehegatten unerträglich macht. Die dadurch aufgetretenen Spannungen müssen dabei durch ein schwerwiegendes Verhalten des anderen einen Grad erreicht haben, die die häusliche Gemeinschaft tiefgreifend gestört hat. Unannehmlichkeiten und Belästigungen, wie sie für eine Trennungsphase nicht untypisch sind, sind hierfür nicht ausreichend.
Ausreichende Gründe können sein:
- Aufnahme eines neuen Partners in die Ehewohnung
- Gefährdung des Kindeswohls
- Gewalttätigkeiten, auch im Fall der bloßen Drohung
- Mißhandlungen von Familienmitgliedern, insbesondere von Kindern
- Gesundheitsgefährdungen durch Krankheit, durch die besondere Belastungen im Zusammenleben entstehen
- Randalieren und anderes grobes und unbeherrschtes Verhalten, auch im Zusammenhang mit Drogen oder Alkohol
Eine besondere Vermutung enthält §1361 Abs.4 BGB:
Danach wird unwiderruflich vermutet, dass der ausgezogene Ehegatte dem in der Wohnung gebliebenen Ehegatten die Wohnung zur alleinigen Nutzung überlassen will, wenn er bereits seit 6 Monaten ausgezogen ist und seinen Nutzungswillen nicht deutlich gemacht hat. Insofern sollte ein Ehegatte, der noch einmal in die Wohnung zurück möchte frühzeitig diese Rückkehrabsicht gegenüber dem anderen Ehegatten erklären und dabei darauf achten, dass er dies auch später beweisen kann.
Für die Nutzung der Wohnung kann der ausgezogene Ehegatte eine Vergütung verlagen, wenn dies der Billigkeit entspricht (§1361b Abs.3 S.2 BGB). Wird Unterhalt gezahlt, ist aber der Nutzungswert der Wohnung üblicherweise bereits dabei berücksichtigt.
Eine solche Nutzungsentschädigung kann aber nicht nur bei einer gerichtlichen Zuweisung geltend gemacht werden, sondern üblichereise auch dann, wenn der Ehegatte auf Wunsch des anderen Ehegatten freiwillig auszieht. Eine Vergütung kommt insbesondere bei Alleineigentum des die Wohnung verlassenen in Betracht. Die Vergütung ist nach billigem Ermessen zu bestimmen, Obergrenze ist aber die theoretisch zu erzielende Miete.
Ehescheidung
Ehescheidung
Ein Ehescheidungsverfahren kann erst dann eingeleitet werden, wenn die Ehegatten getrennt leben. Getrenntleben im Sinne des Gesetzes liegt dann vor, wenn zwischen den Ehegatten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und erkennbar ist, dass mindestens einer der Ehegatten diese auch nicht mehr herstellen will. Dabei kann das Getrenntleben auch innerhalb der Ehewohnung stattfinden. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Ehegatten wechselseitig keinerlei Versorgungsleistungen erbringen und getrennt voneinander wirtschaften. Spätestens dann, wenn der andere Ehegatte aus der ehelichen Wohnung in der Absicht auszieht, die eheliche Lebensgemeinschaft zu beenden, ist von einer Trennung auszugehen.
Leben die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt voneinander und beantragen beide die Scheidung der Ehe oder ein Ehegatte stimmt dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zu, wird gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe zerrüttet ist (1566 Abs. 1 BGB). Widerspricht ein Ehegatte der Scheidung, muss der andere Ehegatte beweisen, dass die Ehe zerrüttet ist.
Leben die Ehegatten seit mehr als drei Jahren getrennt voneinander, wird in § 1566 Abs. 2 BGB die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass die Ehe gescheitert ist. Nunmehr kommt es für die Scheidung nicht mehr darauf an, ob beide Ehegatten den Scheidungsantrag stellen, oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt. Auch wenn nur ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, wird die Ehe für gescheitert gehalten und geschieden.
In besonderen Ausnahmefällen besteht auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres die Möglichkeit, eine Ehe zu scheiden(§ 1565 Abs. 2 BGB). Demnach ist eine Ehe auch vor Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.Dieser, von den Gerichten sehr restriktiv ausgelegter Ausnahmetatbestand kommt zum Beispiel dann zu tragen, wenn ein Ehegatte von dem anderen körperlich misshandelt wurde. Die Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder das Erwarten eines Kindes aus dieser gehört jedoch nach ständiger Rechtsprechung nicht dazu.
Kosten der Ehescheidung
Die Kosten einer Scheidung, wobei hiermit nur die Kosten des gerichtlichen Scheidungsverfahrens selbst gemeint sind, richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Wie bei jedem anderen Verfahren auch bestimmt das Gericht den sog. Gegenstandswert. In Ehescheidungsverfahren richtet sich dieser nach dem dreifachen Nettoeinkommen der Beteiligten, wobei das Vermögen den Streitwert erhöhen kann.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass gemeinsam mit dem Scheidungsverfahren in der Regel auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wird. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Versorgungsausgleich nicht vor Einleitung des Scheidungsverfahrens wirksam ausgeschlossen wurde. Der Gegenstandswert beträgt mindestens 1.000 EUR, kann aber auch höher sein. Dies richtet sich nach der Anzahl der vorhandenen Anrechte. Für jedes Anrecht erhöht sich der Wert des Versorgungsausgleichs um 10% des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehegatten.
Wenn der Gegenstandswert ermittelt ist, errechnen sich daraus die Gerichtskosten und die Anwaltskosten. Mit der Einreichung des Scheidungsantrags bei Gericht werden zwei Gerichtsgebühren fällig, etwas anderes gilt nur dann, wenn für die Durchführung des Scheidungsverfahrens Verfahrenskostenhilfe beantragt und bewilligt wird. Dann entfällt die Vorschusspflicht für die Gerichtskosten.
Bei jedem beteiligten Rechtsanwalt fallen für das gerichtliche Verfahren eine 1,3 Verfahrensgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr an Die Höhe der Termins- und Verfahrensgebühr richtet sich nach der Höhe des vom Gericht festgesetzten Streitwerts. Außerdem erhält der Rechtsanwalt eine Auslagenpauschale und die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Verfahrenskostenhilfe
Ein Rechtsstreit vor einem Gericht kostet Geld. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten, die für das Gericht anfallen (Gerichtskosten) und denen, auf die der Rechtsanwalt einen Anspruch hat (Rechtsanwaltsvergütung).
Wer eine Klage oder einen Antrag erheben will, muss für das Verfahren in der Regel Gerichtskosten zahlen. Schreibt das Gesetz eine anwaltliche Vertretung vor oder ist aus sonstigen Gründen anwaltliche Vertretung notwendig, kommen die Kosten für diese hinzu. Entsprechende Kosten entstehen einer Partei, die sich gegen eine Klage oder Antrag verteidigt.
Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe will Parteien, die diese Kosten nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können, die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte ermöglichen.
Die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe bewirkt, dass die Partei (also die Seite, die PKH erhält) auf die Gerichtskosten je nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen keine Zahlungen (auch keinen Gerichtskostenvorschuss) oder Teilzahlungen zu leisten hat. Wobei zu beachten ist, dass die PKH-/ VKH-Bewilligung nicht die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite im Fall des Unterliegens umfasst. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen.
Auf die Kosten einer anwaltlichen Vertretung erstreckt sich die Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe, wenn das Gericht der Partei einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beiordnet. Dies muss besonders beantragt werden. Ein Rechtsanwalt wird der Partei dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist, anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist.
Vermögensauseinandersetzung
Vermögensauseinandersetzung
Unabhängig vom Güterstand sowie etwaigen Zugewinnausgleichsansprüchen bei Vorliegen des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft bestehen unter Umständen auch Ansprüche in Bezug auf gemeinsame Vermögenswerte.
Zur Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts gehören u.a. Ansprüche wegen
- der Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien
- der Auseinandersetzung von Firmenbeteiligungen, Unternehmensbeteiligungen, Ehegattengesellschaften (auch Ehegatten-Innengesellschaft)
- der von einem Ehegatten ab der Trennung getragenen Lasten gemeinsamer Immobilien
- allein zurückgeführter Darlehensverbindlichkeiten aus einem beide Ehegatten betreffenden Darlehensvertrag
- der alleinigen Nutzung einer im gemeinsamen oder dem Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie
- Rückabwicklung von Zuwendungen (sog. unbenannte Zuwendungen) durch einen Ehegatten oder die Schwiegereltern während der Ehe
- Streitigkeiten um Bankkonten, Sparbücher und Wertpapiere
- Auseinandersetzungen um Steuerfragen
Auch hier wird bei Verzicht auf anwaltliche Beratung häufig viel Geld verschenkt, weil bestehende Ansprüche nicht erkannt und damit auch nicht verhandelt oder anderweitig durchgesetzt werden.
Zugewinnausgleich
Zugewinnausgleich
Haben die Ehegatten vor oder nach der Eheschließung keine andere Vereinbarung getroffen, so leben sie in dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die bedeutet jedoch nicht, dass mit der Hochzeit das gesamte Vermögen beiden Eheleuten gemeinsam gehört, oder die Ehegatten per se für die Verbindlichkeiten des anderen haften.
Nach Scheitern der Ehe, aber auch bei Versterben des Ehegatten oder wenn der Güterstand duch notarielle Vereinbarung aufgehoben wird, kann ein Anspruch auf Zugewinnausgleich bestehen.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt.
Anfangsvermögen ist das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den Güterstand -also bei Eheschließung- besaß. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt (1374 BGB). Dieses Vermögen wird indexiert und in die Berechnung eingestellt.
Endvermögen ist das Vermögen, dass jedem der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 BGB).Zu diesem gehören nicht nur die positiven Vermögenswerte, sondern auch die sog. passiven, wie zum Beispiel Schulden.
Stichtag für die Ermittlung des Endvermögens ist in der Regel die Zustellung des Ehescheidungsantrages. In manchen Fällen ist es notwendig, diesen Stichtag nach vorne zu verlegen, etwa wenn der Ehegatte nach der Trennung das Vermögen der Ehegatten absichtlich verschwendet. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, den vorzeitigen Zugewinnausgleich zu beantragen.
Versorgungsausgleich
Versorgungsausgleich
Durch den Versorgungsausgleich werden die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen. Hierunter fallen nicht nur die bei dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger erworbenen Rentenanwartschaften, sondern es können auch zum Beispiel Anwartschaften der betrieblichen Altersvorsorge, einer Kapitallebensversicherung und einer Riester Rente darunter fallen.Ob eine Anwartschaft dem Versorgungsausgleich oder dem Zugewinnausgleich unterliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Ein Versorgungsausgleich findet jedoch in der Regel dann nicht statt, wenn die Ehe von kurzer Dauer (3 Jahre) war, §3 Abs. 3 VersAusglG, oder der Ausgleichswert gering ist, § 18 VersAusglG.
Im übrigen können die Ehegatten durch notarielle Urkunde auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichten oder ihn modifizieren. Das Gericht prüft in diesen Fällen lediglich noch, ob die Vereinbarung angemessen ist.
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Elterliche Sorge
Miteinander verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während und auch nach der Ehezeit gemeinsam aus.
Nach der Trennung oder Scheidung besteht die Möglichkeit, beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der alleinigen Sorge zu stellen. Diesen Anträgen ist jedoch nur dann stattzugeben, wenn die Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes entspricht, hieran sind hohe Anforderungen zu stellen.
In der Regel sieht das Gesetz die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge vor. Üben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus, so kann das alleinige Sorgerecht nur durch eine gerichtliche Entscheidung übertragen werden. Das gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben.
Erforderlich ist grundsätzlich ein Antrag an das Gericht. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls kann das Gericht von Amts wegen tätig werden, also ohne Antrag eines Elternteils.
Umgangsrecht
Nach einer Trennung und Scheidung kommt es oftmals auch zu Streitigkeiten über die Regelung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil. Das Umgangsrecht bedeutet nicht nur ein Recht des anderen Elternteils, sondern auch ein Recht des Kindes auf Umgang. Es ist gesetzlich verankert, dass zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen gehört. Daher ist im Fall einer gerichtlichen Entscheidung auch alleine das Kindeswohl Maßstab dafür, ob der Umgang ausgeübt werden kann, was die Regel ist, und wie er ausgestaltet ist. Der Umfang des Umgangsrechts muss natürlich nach den Besonderheiten des Einzelfalls beurteilt werden.
In Ausnahmefällen kann das Umgangsrecht auch (befristet)ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Gewaltschutzverfahren
Gewaltschutzverfahren
Das im Jahre 2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz dient dem Schutz misshandelter Frauen.
Das Gesetz regelt im Falle von Gewalt -aber auch im Falle der Drohung mit Gewalt- die Zuweisung der -ehemals- gemeinsam genutzten Wohnung. Grundsätzlich gilt, dass derjenige der schlägt, gehen muss, unabhängig davon, wer Mieter oder Eigentümer der Wohnung ist.
In der Regel wird die Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht befristet. Daneben kann das Gericht weitere Schutzanordnungen treffen, inbesondere kann dem Täter untersagt werden
- die Wohnung der vereltzen Persn zu betreten
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten
- andere, konkret zu bestimmenden Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält (zBsp. Arbeitsstelle der Verletzten)
- Verbindung mit der Verletzten auch unter Verwendung von Fernkommuniktionsmitteln, aufzunehmen.
- Zusammentreffen mit der Verletzten Person herbeizuführen.
Um in den Schutz dieses Gesetzes zu gelangen, ist ein Antrag bei dem Familiengericht erforderlich.
Da dieses Gesetz leider auch zu Missbrauch einlädt, etwa wenn eine Ehefrau den Umgang des Ehemannes mit den gemeinsamen Kindern verhindern möchte, sollte der betroffene Ehemann die vom Gericht -zumeist ohne mündliche Verhandlung erlassene, einstweilige Anordnung, nicht hinnehmen und den Kopf in den Sand stecken. In einem solchen Fall, sollte der Betroffene unverzüglich anwaltlichen Rat einholen.